§ 2 – Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen

VSBINFOV · Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5 bis 8 zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VSBINFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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