§ 5 – Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

VSBINFOV · Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(1)Der Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) muss ergänzend zum Tätigkeitsbericht insbesondere folgende Informationen enthalten: 1.eine Bewertung der Effektivität des von der Verbraucherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,
2.eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruktur der Verbraucherschlichtungsstelle,
3.Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Vertreter und ihrer Mitarbeiter,
4.eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbraucherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
(2)Der Evaluationsbericht ist erstmals zum 1. Februar 2018 zu übermitteln und danach zum 1. Februar jedes geraden Kalenderjahres ab Anerkennung oder Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle jeweils für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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