§ 1 – Begriffsbestimmungen

VSCHWKRSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durcha)virologische Untersuchung oder
b)serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
2.Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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