§ 3 – Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

VSCHWKRSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, 1.für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,a)eine Untersuchung,
b)eine Absonderung oder
c)eine behördliche Beobachtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 VSCHWKRSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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