§ 1 – Anwendungsbereich

VSTD_V · Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

(1)Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen: 1.Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
2.Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
3.Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,
4.Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,
5.Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung
6.Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,
7.Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,
8.Alkopopsteuergesetz,
9.Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.
(2)Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VSTD_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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