§ 2 – Begriffsbestimmungen

VSTD_V · Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten;
2.zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VSTD_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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