§ 8 – Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 161/23ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR161.23.0
- BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – IV ZR 94/23ECLI:DE:BGH:2024:210224BIVZR94.23.0
- BGH, Beschl. v. 09.01.2024 – VIII ZR 101/22ECLI:DE:BGH:2024:090124BVIIIZR101.22.0
- BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0
1. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.
- BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 41/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR41.22.0
1. Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 VVG kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden. 2. Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II) verstieße, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht.
- BGH, Urt. v. 08.07.2021 – I ZR 248/19ECLI:DE:BGH:2021:080721UIZR248.19.0
1. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf. 2. Beantragt der Versicherungsnehmer bei dem Versicherungsunternehmen eine Beitragsfreistellung der Lebensversicherung, so besteht im Interesse eines Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Unterbleibt die rechtzeitige Nachbearbeitung, so bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers unberührt.
- BGH, Urt. v. 27.03.2019 – IV ZR 132/18ECLI:DE:BGH:2019:270319UIVZR132.18.0
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.
- BGH, Urt. v. 17.10.2018 – IV ZR 106/17ECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106.17.0
Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert.
- BGH, Urt. v. 18.07.2018 – IV ZR 68/17ECLI:DE:BGH:2018:180718UIVZR68.17.0
- BGH, Urt. v. 21.02.2018 – IV ZR 304/16ECLI:DE:BGH:2018:210218UIVZR304.16.0
Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
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