§ 9 – Rechtsfolgen des Widerrufs
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.01.2024 – IV ZR 306/22ECLI:DE:BGH:2024:240124UIVZR306.22.0
Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG).
- BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0
1. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.
- BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 41/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR41.22.0
1. Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 VVG kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden. 2. Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II) verstieße, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht.
- BGH, Urt. v. 28.06.2023 – IV ZR 52/22ECLI:DE:BGH:2023:280623UIVZR52.22.0
Ein Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie ist nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VVG ausgenommen. Falls dessen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, richtet sich die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 152 Abs. 2 VVG.
- BGH, Urt. v. 27.03.2019 – IV ZR 132/18ECLI:DE:BGH:2019:270319UIVZR132.18.0
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.
- BGH, Urt. v. 13.12.2017 – IV ZR 353/15ECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353.15.0
- BGH, Urt. v. 13.09.2017 – IV ZR 445/14ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR445.14.0
Ein ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragserfüllung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt ebenso wie dessen Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer entweder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen.
- BGH, Urt. v. 28.06.2017 – IV ZR 440/14ECLI:DE:BGH:2017:280617UIVZR440.14.0
1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt. 2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat. 3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.
- BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – IV ZA 5/14
Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung.
- BGH, Urt. v. 06.02.2013 – IV ZR 230/12
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.
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