§ 1 – Führung und Zweck der Datei

VWDG · Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

(1)Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa. Sie dient der Unterstützung 1.der für die Erteilung von Visa zuständigen öffentlichen Stellen bei Entscheidungen im Visumverfahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu vermeiden,
2.der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums,
3.der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidungen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers.
(2)Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VWDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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