§ 14 – Einschränkung der Verarbeitung

VWDG · Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

(1)Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(2)Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 VWDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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