§ 2 – Ausbildungsdauer

VWFANGAUSBV_1999 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(1)Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.
(2)Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Bundesverwaltung,
2.Landesverwaltung,
3.Kommunalverwaltung,
4.Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und
5.Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
gewählt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VWFANGAUSBV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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