§ 3 – Ausbildungsberufsbild

VWFANGAUSBV_1999 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb:
1.1Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;
3.Informations- und Kommunikationssysteme;
4.Kommunikation und Kooperation;
5.Verwaltungsbetriebswirtschaft:
5.1Betriebliche Organisation,
5.2Haushaltswesen,
5.3Rechnungswesen,
5.4Beschaffung;
6.Personalwesen;
7.Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
(2)Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Bundesverwaltung:
1.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
1.2Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,
1.3Personalwirtschaft;
2.in der Fachrichtung Landesverwaltung:
2.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.2Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;
3.in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
3.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
3.2Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
3.3Kommunalrecht;
4.in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:
4.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
4.2Selbstverwaltungsrecht,
4.3Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
4.4Berufsbildungsrecht;
5.in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:
5.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
5.2Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
5.3Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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