§ 100
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.11.2025 – 6 A 274/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.10.2025 – 4 B 150/25
- BGH, Beschl. v. 18.07.2025 – AnwZ (Brfg) 3/25ECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ.BRFG.3.25.0
- BGH, Beschl. v. 07.02.2025 – AnwZ (Brfg) 40/24ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.40.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.03.2024 – 5 E 14/24
- BVerwG, Beschl. v. 08.02.2024 – 20 F 27/22ECLI:DE:BVerwG:2024:080224B20F27.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 B 10/23ECLI:DE:BVerwG:2023:291123B6B10.23.0
- BVerwG, Urt. v. 21.11.2023 – 9 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:211123U9A11.21.0
1. Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). 2. Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig.
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 – 9 B 8/23ECLI:DE:BVerwG:2023:050723B9B8.23.0
- BFH, Beschl. v. 14.07.2022 – IV B 66/21ECLI:DE:BFH:2022:B.140722.IVB66.21.0
NV: Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.
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