§ 97

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 17.09.2019 – 1 B 43/19ECLI:DE:BVerwG:2019:170919B1B43.19.0

    1. Es bedarf nicht der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung i.S.d. dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird. 2. Das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens ist anzuordnen, wenn ein Beteiligter dies hinreichend substantiiert beantragt. Im gerichtlichen Asylverfahren ergeben sich für den Antrag an die Vielzahl auszuwertender Erkenntnismittel angepasste, besondere Anforderungen. Der mögliche Erkenntnisgewinn, der durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung erstrebt wird, ist in hinreichender Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zu umreißen. Der Antrag muss auch eine klare Beurteilung zulassen, ob die Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder dessen Fortschreibung, Ergänzung oder Aktualisierung. 3. Das Gericht kann einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21).

  • BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 9 B 64/15ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B9B64.15.0
  • BVerwG, Beschl. v. 22.02.2016 – 7 B 36/15ECLI:DE:BVerwG:2016:220216B7B36.15.0
  • BVerwG, Beschl. v. 18.03.2014 – 10 B 11/14

    1. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 97 Satz 1 VwGO) gilt auch für Ortstermine eines Sachverständigen, die nicht der Aufnahme von Sinneseindrücken durch Einnahme des Augenscheins, sondern der Durchführung technischer Untersuchungen (Messungen, Entnahme von Bodenproben) dienen. 2. Hat ein Sachverständiger die Verfahrensbeteiligten unter Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht über bevorstehende Ortstermine zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für das zu erstellende Gutachten unterrichtet, so kann dieser zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führende Mangel regelmäßig dadurch geheilt werden, dass die unterbliebene Beteiligung nachgeholt und ein ergänzendes Gutachten erstellt wird (im Anschluss an Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 8 B 91.05 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 5).

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