§ 96
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B5.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.09.2025 – 1 B 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B1B12.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.06.2025 – 2 B 51.24ECLI:DE:BVerwG:2025:120625B2B51.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B22.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 21.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B21.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.01.2023 – 2 B 22/22ECLI:DE:BVerwG:2023:040123B2B22.22.0
- In der mündlichen Verhandlung ist die Vernehmung von Personen, die sich an einem anderen Ort befinden, mittels eines foto- oder videographischen Whats-App-Telefonats über das Mobilfunktelefon eines Beteiligten im Wege des Zeugenbeweises nicht zulässig.
In der mündlichen Verhandlung ist die Vernehmung von Personen, die sich an einem anderen Ort befinden, mittels eines foto- oder videographischen Whats-App-Telefonats über das Mobilfunktelefon eines Beteiligten im Wege des Zeugenbeweises nicht zulässig.
- BVerwG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 41/21ECLI:DE:BVerwG:2022:190522B2B41.21.0
1. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung setzt nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält. 2. Eine informatorische Anhörung von Personen, die nicht den strengen Regeln der anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis genügt, kann nicht an die Stelle einer Zeugenvernehmung treten, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände zwischen den Beteiligten streitig geblieben sind.
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