§ 156

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 D 41/24
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 A 497/24
  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2018 – 6 VR 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0

    1. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, umfasst als Voraussetzung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. 2. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, ist sein Eilantrag grundsätzlich nicht unzulässig. Er trägt lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und, wenn die Behörde das Auskunftsbegehren alsbald erfüllt, im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts.

  • BVerwG, Anerkenntnisurteil v. 17.08.2017 – 5 A 2/17 DECLI:DE:BVerwG:2017:170817U5A2.17D0

    1. Der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits ist befugt, den in einem entschädigungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzuerkennen. 2. Soweit der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, fallen dem Entschädigungskläger gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Träger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sofort anerkennt.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 WB 4/17ECLI:DE:BVerwG:2017:070417B1WB4.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2012 – 4 BN 41/11

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