§ 153

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

(1)Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2)Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.04.2025 – 6 B 212/24
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U9A16.24.0

    1. Der Beginn der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage setzt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO positive Kenntnis voraus, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus; der positiven Kenntniserlangung steht es gleich, wenn eine Partei vorsätzlich eine auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit nicht ergreift, die jeder andere in ihrer Lage wahrgenommen hätte. 2. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO ist für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert zu bestimmen; ein Nachschieben von Gründen setzt voraus, dass diese ihrerseits die Monatsfrist wahren. 3. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf i. S. d. § 579 Abs. 2 ZPO, den ein Kläger vor Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung vorrangig ergreifen muss. 4. Durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG muss normativ und abstrakt-generell mit hinreichender Klarheit im Voraus geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. 5. Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt. 6. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Regelungen über die Geschäftsverteilung ist kein Selbstzweck; auf die Frage, ob diese Regelungen klarer und einfacher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an, wenn es an Spielräumen für eine einzelfallbezogene Auswahl und Einflussnahme auf die Spruchkörperbesetzung fehlt.

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.16.21.0
  • BGH, Beschl. v. 02.12.2024 – AnwZ(Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.26.21.0
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2024:141024BANWZ.BRFG.26.21.0
  • BGH, Beschl. v. 04.10.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21ECLI:DE:BGH:2024:041024BANWZ.BRFG.16.21.0
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – NotZ 1/23ECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1.23.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2024:100724BANWZ.BRFG.26.21.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21ECLI:DE:BGH:2024:100724BANWZ.BRFG.16.21.1
  • BGH, Beschl. v. 21.06.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2024:210624BANWZ.BRFG.26.21.0

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