§ 162
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 7 VR 1.26, 7 VR 1.26 (7 A 3.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B9VR10.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:200426B2VR20.25.0
1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben. 3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen. 4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.
- BVerwG, Beschl. v. 02.04.2026 – 4 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B8.25.0
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0
1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist. 3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2026 – 2 B 316/25
- BVerwG, Beschl. v. 18.02.2026 – 4 BN 15.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4BN15.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.02.2026 – 2 VR 21.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020226B2VR21.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 VR 16.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR16.25.0
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