§ 164
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2021 – 4 E 64/21
- BVerwG, Urt. v. 26.02.2021 – 5 C 15/19 DECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C15.19D0
1. Das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. 2. Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.
- BVerwG, Urt. v. 26.02.2021 – 5 C 16/19 DECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C16.19D0
1. Der Begriff des Selbstverwaltungsrechts im Sinne der Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG erfasst nicht nur verfassungsrechtlich garantierte, sondern auch solche Selbstverwaltungsrechte von Trägern öffentlicher Verwaltung, die - wie bei kommunalen Zweckverbänden - einfachgesetzlich begründet sind. 2. Ein kommunaler Zweckverband ist ebenso wie eine Gemeinde an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.02.2020 – 5 E 297/18
- Erweist sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG als unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, so setzt das Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie um einen Toleranzzuschlag von 20 % zu erhöhen.
Erweist sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG als unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, so setzt das Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie um einen Toleranzzuschlag von 20 % zu erhöhen.
- 1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig. 2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.
1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig. 2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.07.2015 – 3 E 41/15
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.10.2012 – 5 E 42/12
- Der Kostenschuldner kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanapruchs nur dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Kostenschuldner kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanapruchs nur dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.
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