§ 167
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2025 – 3 E 3/25
- Für die Reichweite einer Altlastenfreistellung kommt es auf die Auslegung des Altlastenfreistellungsbescheides an.
Für die Reichweite einer Altlastenfreistellung kommt es auf die Auslegung des Altlastenfreistellungsbescheides an.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.10.2024 – 1 A 757/20
- C-256/23 – Europäische Chemikalienagentur gegen Hallertauer Hopfenveredelungsges. m.b.H. und B. GmbHECLI:EU:C:2024:683
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 299 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) – Art. 94 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 340/2008 – Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 3 – An die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtende Gebühren und Entgelte – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – Überprüfung der Angaben zur Größe des betreffenden Unternehmens durch die ECHA – Versäumnis, bestimmte Informationen fristgerecht zu übermitteln – Entscheidung der ECHA, mit der die Zahlung der vollen betreffenden Gebühr gefordert und ein Verwaltungsentgelt festgesetzt wird – Zwangsvollstreckung – Möglichkeit für die ECHA, bei einem nationalen Gericht Klage auf Zahlung dieses Verwaltungsentgelts zu erheben
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.09.2023 – 3 F 4/23
- Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
- Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 C 29/21
- BVerwG, Beschl. v. 12.09.2022 – 1 WB 37/22ECLI:DE:BVerwG:2022:120922B1WB37.22.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 A 851/19
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