§ 169
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.08.2016 – 1 E 122/15
- 1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.
1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2009 – 1 E 141/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.08.2009 – 1 E 64/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.06.2009 – 1 E 41/09
- Ausgleichsbeitrag für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Ausgleichsbeitrag für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
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