§ 17
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180322.2bvr078016
§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
- 1. Der Eigentümer eines von einer Veränderungssperre betroffenen Grundstücks ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er nicht vorgetragen hat, dass er ein konkretes Vorhaben vorbereitet oder über sein Grundstück verfü-gen will und durch die Veränderungssperre rechtliche Nachteile erleidet. 2. Die mehrmalige Bekanntmachung einer Veränderungssperre durch die Gemeinde kann nicht zu einer faktischen Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen. Der seit der erstmaligen Bekanntmachung der Veränderungssperre verstrichene Zeitraum ist selbst dann auf die Geltungsdauer anzurechnen, wenn diese Bekanntmachung unwirksam war, die bekanntgemachte Veränderungssperre aber - auch aus Sicht des Normgebers - zu diesem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen hatte, geltendes Recht zu sein. 3. Die Gemeinde kann gemäß § 16 Abs. 2 BauGB eine Veränderungssperre entweder ortsüblich öffentlich bekannt machen (Satz 1) oder lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Ver-änderungssperre beschlossen worden ist (Satz 2 Halbsatz 1). Die landesrechtliche Regelung des § 7 Satz 1 KomBekVO steht dem nicht entgegen. Ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, ist anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen.
1. Der Eigentümer eines von einer Veränderungssperre betroffenen Grundstücks ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er nicht vorgetragen hat, dass er ein konkretes Vorhaben vorbereitet oder über sein Grundstück verfü-gen will und durch die Veränderungssperre rechtliche Nachteile erleidet. 2. Die mehrmalige Bekanntmachung einer Veränderungssperre durch die Gemeinde kann nicht zu einer faktischen Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen. Der seit der erstmaligen Bekanntmachung der Veränderungssperre verstrichene Zeitraum ist selbst dann auf die Geltungsdauer anzurechnen, wenn diese Bekanntmachung unwirksam war, die bekanntgemachte Veränderungssperre aber - auch aus Sicht des Normgebers - zu diesem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen hatte, geltendes Recht zu sein. 3. Die Gemeinde kann gemäß § 16 Abs. 2 BauGB eine Veränderungssperre entweder ortsüblich öffentlich bekannt machen (Satz 1) oder lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Ver-änderungssperre beschlossen worden ist (Satz 2 Halbsatz 1). Die landesrechtliche Regelung des § 7 Satz 1 KomBekVO steht dem nicht entgegen. Ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, ist anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen.
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