§ 18

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-272/19 – VQ gegen Land HessenECLI:EU:C:2020:535

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt‘– Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Petitionsausschuss des Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats – Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180322.2bvr078016

    § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

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