§ 189
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 – 20 F 19/22ECLI:DE:BVerwG:2022:241122B20F19.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.11.2020 – 20 AV 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV1.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.11.2020 – 20 AV 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.05.2020 – 6 A 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:130520B6A3.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.03.2020 – 20 F 3/18ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B20F3.18.0
1. Ein Richter ist nicht bereits deshalb von der Ausübung des Richteramts im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil er an einem Beweisbeschluss über die Aktenvorlage im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat. 2. Wird die Weigerung der Vorlage von Akten auf besondere gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gestützt, so genügt es grundsätzlich nicht, dies mit Vorschriften zu begründen, die einen fachgesetzlichen Informationsanspruch ausschließen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:050320B20F3.19.0
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
- BVerwG, Beschl. v. 19.02.2020 – 20 F 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:190220B20F7.19.0
Der Widerspruch einer Behörde, die am Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden teilnimmt, gegen die Offenlegung ihrer Eigenschaft als Adressatin einer Informationsübermittlung rechtfertigt für sich genommen nicht die Schwärzung der Behördenbezeichnung in den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegenden Akten.
- BVerwG, Beschl. v. 20.09.2019 – 20 F 12/17ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 A 2/16, 2 A 2/16 (2 A 9/14, 20 F 1/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U2A2.16.0
Kann ein Bewerber, dessen Einstellung beim Bundesnachrichtendienst wegen eines Sicherheitsrisikos i.S.v. § 5 Abs. 1 SÜG abgelehnt wurde, die gegen ihn vorhandenen Bedenken nach im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2, § 189 VwGO festgestellter (aus Gründen des Geheimnisschutzes) rechtmäßig verweigerter Akteneinsicht nicht ausräumen, unterliegt sein Einstellungsbegehren wegen der den Bewerber treffenden materiellen Beweislast für seine sicherheitsrechtliche Eignung der Abweisung.
- BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 – 20 F 13/12
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