§ 191

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

(1)(Änderungsvorschrift)
(2)§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0

    1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist. 3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0

    Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.12.2025 – 2 B 18.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B18.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 04.12.2025 – 2 B 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B17.25.0

    Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind grundsätzlich als zum Landesrecht gehörend anzusehen und demzufolge nicht revisibel.

  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C2.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C9.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 10/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C10.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:070324U2C2.23.0

    1. Der Dienstherr ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. 2. Der Umstand, dass die wegen Mehrarbeit zu gewährende Dienstbefreiung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG erfolgen konnte, weil der Beamte infolge eines Dienstunfalls erkrankt und sodann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG dar. Der Gesetzgeber ist nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, für diese Konstellation eine finanzielle Ausgleichsregelung zu schaffen.

  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C1.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 3/23ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C3.23.0

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