§ 22
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B2.20.0
1. Das der zuständigen Behörde der Bundeswehr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist nicht deswegen auf Null reduziert, weil bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. Stundungszinsen festgesetzt worden waren, für die es nach der neueren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte. 2. Vertretung i.S.v. § 54 Abs. 3 VwGO sind Bundes- und Landesparlamente sowie Vertretungsgremien von (kommunalen und sonstigen) Selbstverwaltungskörperschaften. 3. § 22 Nr. 4 VwGO erfasst nur aktive Beamte und Soldaten, nicht solche im Ruhestand.
- Die Tätigkeit als Krankenschwester in einer Klinik, die eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist keine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst.
Die Tätigkeit als Krankenschwester in einer Klinik, die eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist keine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 3 F 29/17
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.04.2014 – 3 F 6/14
- 1. Öffentlicher Dienst i. S. d. § 22 Nr. 3 VwGO ist nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch ds Angestelltsein bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2. Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsreform (hier: GmbH) betriebenen Wohnungsbaugesellschaft ist auch dann kein öffentlicher Dienst i. S. des § 22 Nr. 3 VwGO, wenn eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiiligt ist.
1. Öffentlicher Dienst i. S. d. § 22 Nr. 3 VwGO ist nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch ds Angestelltsein bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2. Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsreform (hier: GmbH) betriebenen Wohnungsbaugesellschaft ist auch dann kein öffentlicher Dienst i. S. des § 22 Nr. 3 VwGO, wenn eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiiligt ist.
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