§ 49

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1.der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2.der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3.der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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