§ 47
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 08.04.2026 – 4 BN 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4BN39.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.03.2026 – 7 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B5.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.03.2026 – 7 B 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B4.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.03.2026 – 8 BN 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:060326B8BN1.26.0
- 1. Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen eine erlassene und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Rechtsvorschrift zulässig. Ausnahmsweise bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen Rechtsvorschrift oder Außerkrafttretens zulässig oder kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Ein weiterer Ausnahmefall ist die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Vorschrift während der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags. Der Antragsteller muss aber weiterhin geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Zudem bedarf es eines berechtigten individuellen Interesses an der begehrten Feststellung. 2. Eine Rechtsvorschrift ist gemäß Art. 76 Abs. 2 Sächsische Verfassung in dem Zeitpunkt im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird. Das ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts in Verkehr gebracht wird. Dies ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Druckstücke an die Post. 3. Weicht der Normgeber wegen eines sachlichen Grundes von verwaltungsinternen Vorgaben für den Normerlass ab, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der so erlassenen Normen nicht.
1. Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen eine erlassene und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Rechtsvorschrift zulässig. Ausnahmsweise bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen Rechtsvorschrift oder Außerkrafttretens zulässig oder kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Ein weiterer Ausnahmefall ist die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Vorschrift während der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags. Der Antragsteller muss aber weiterhin geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Zudem bedarf es eines berechtigten individuellen Interesses an der begehrten Feststellung. 2. Eine Rechtsvorschrift ist gemäß Art. 76 Abs. 2 Sächsische Verfassung in dem Zeitpunkt im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird. Das ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts in Verkehr gebracht wird. Dies ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Druckstücke an die Post. 3. Weicht der Normgeber wegen eines sachlichen Grundes von verwaltungsinternen Vorgaben für den Normerlass ab, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der so erlassenen Normen nicht.
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 5 CN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U5CN1.24.0
Weder Bundesrecht noch das geltende niedersächsische Landesrecht ermächtigen Gemeinden dazu, Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden, mit bindender Wirkung für diese durch eine kommunale Satzung festzulegen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.01.2026 – 1 B 252/25
- Sächsisches OVG, Urt. v. 17.12.2025 – 5 C 33/22
- Sächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2025 – 3 C 17/21
- BVerwG, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 BN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:201125B4BN3.25.0
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