§ 45
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 14.01.2021 – 6 AV 7/20ECLI:DE:BVerwG:2021:140121B6AV7.20.0
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO knüpft in generell-abstrakter Weise an den Streitgegenstand einer Klage und die dafür bestehende (oder in Anspruch genommene) behördliche Zuständigkeit an.
- 1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 18.07.2013 – 1 BvR 746/13ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130718.1bvr074613
- BVerwG, Beschl. v. 24.06.2010 – 9 A 36/08
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