§ 44a

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB40.25.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2026 – 2 B 220/25
  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2025 – 6 B 22.25ECLI:DE:BVerwG:2025:211125B6B22.25.0

    1. Die Entscheidung eines Prüfers, einen nicht während der Prüfung erstellten Teil einer Klausurausarbeitung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, stellt eine Verfahrenshandlung dar, die gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit dem Prüfungsbescheid gerichtlicher Kontrolle zugeführt werden kann. 2. Die Überzeugungsbildung des Prüfers, in welchem Umfang eine schriftliche Ausarbeitung als während der Prüfung erbrachte Prüfungsleistung anzusehen ist, erweist sich als eine seiner eigentlichen Bewertung vorausliegende Tatsachenfeststellung. Hinsichtlich dieser Tatfrage besteht kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.04.2025 – 9 B 72/24, 9 B 72/24 (9 C 3/25)ECLI:DE:BVerwG:2025:020425B9B72.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C2.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.06.2023 – 8 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:010623U8C3.22.0

    1. § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ermächtigt nicht dazu, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen nach Satz 1 der Vorschrift fristgerecht eingereichter Anträge zuzulassen, wenn bei Fristablauf mindestens ein die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllender und auch im Übrigen genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag vorlag. Die nachträgliche Antragsergänzung darf dann auch nicht als neuer verspäteter Antrag behandelt und zugelassen werden. 2. Die Berücksichtigung von Ergänzungen und Änderungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG setzt eine allen Antragstellern gegenüber bekannt gemachte Anregung der Genehmigungsbehörde voraus. 3. Der Aufgabenträger darf das Einvernehmen zu Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG nicht in der Weise erteilen, dass er nur gegenüber einem von mehreren Antragstellern, die nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG fristgerechte eigenwirtschaftliche Anträge eingereicht haben, auf die Erfüllung solcher Anforderungen verzichtet.

  • BVerwG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 C 19/21ECLI:DE:BVerwG:2023:160223U1C19.21.0

    Der Begriff der Auswertung von Datenträgern nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG umfasst sämtliche Maßnahmen der die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers bezweckenden Datenverarbeitung, die sich auf einen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG vorgelegten, ausgehändigten oder überlassenen Datenträger bezieht. Dazu gehört auch das Auslesen eines Datenträgers.

  • BSG, Beschl. v. 30.06.2022 – B 5 R 15/22 BECLI:DE:BSG:2022:300622BB5R1522B0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2022 – 2 B 45/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200622B2B45.21.0

    1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn. 2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. 3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.

  • BSG, Beschl. v. 10.03.2022 – B 5 R 309/21 BECLI:DE:BSG:2022:100322BB5R30921B0

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