§ 44

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 17.05.2023 – 6 C 5/21ECLI:DE:BVerwG:2023:170523U6C5.21.0

    1. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch - abgesehen von Treuhandkonstellationen - Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen. 2. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen Sachen noch im Verbotszeitpunkt. 3. Für den Förderungsvorsatz des Dritten reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2023 – 6 VR 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:270123B6VR2.22.0

    1. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel zurück, hat sie das substantiiert zu begründen. 2. Bei der Prüfung, ob die angeordnete Beweiserhebung sachlich von dem Untersuchungsauftrag abgedeckt wird, können nur Einwendungen der ersuchten Stelle durchgreifen, aus denen sich klar ergibt, dass das konkrete Beweisthema als ein aliud nicht mehr von dem Untersuchungsgegenstand umfasst wird. 3. Die Bestimmung der Ermittlungstiefe innerhalb des Untersuchungsauftrags ist Sache des Untersuchungsausschusses im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zum Umfang notwendiger Beweiserhebungen.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 9/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C9.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 – 6 A 9/20ECLI:DE:BVerwG:2022:310822U6A9.20.0

    1. Eine Klageänderung ist in der Regel nicht sachdienlich, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss. 2. Bei einer unzulässigen Klageänderung in Form einer nachträglichen kumulativen Klagehäufung ist die geänderte Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:080721U6A10.20.0

    1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. 2. Der Bundesnachrichtendienst ist befugt, Einzelgespräche als nichtöffentliche individuelle Kommunikationsform im Rahmen seiner Öffentlichkeits-, Presse- und Informationsarbeit zu führen. 3. Das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis des einzelnen Medienvertreters und des von ihm vertretenen Mediums steht einem Auskunftsbegehren entgegen, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt.

  • BVerwG, Urt. v. 27.05.2021 – 1 C 36/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C36.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 4 C 2/19ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U4C2.19.0

    1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368). 2. Die Untersagung des Betriebs einer nach der Seeanlagenverordnung genehmigten Anlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ist immer zeitlich beschränkt; sie ist keine endgültige, mit der die betrieblichen Verhältnisse der Anlage - wie mit nachträglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV - im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme. 3. Die Untersagung des Betriebs setzt nicht voraus, dass zuvor die seeanlagenrechtliche Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten aufgehoben worden ist. 4. Die Vorschriften über die Anordnung von Gefahrvermeidungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 6 USchadG werden gemäß § 1 Satz 1 USchadG von der Anordnungsbefugnis zur Gefahrenabwehr nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV verdrängt.

  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A5.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 18.09.2019 – 6 A 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0

    1. Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde. 2. Es gibt keine Bereichsausnahme von dem Auskunftsanspruch zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes. 3. Dem Bundesnachrichtendienst steht kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften zu. 4. Der Auskunftsanspruch wird durch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes begrenzt. Keine der Ausprägungen dieser Begrenzung ist von vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen. 5. Aus den Grundrechten Dritter können sich den Auskunftsanspruch begrenzende private Interessen ergeben. Mit einer Auskunftserteilung verbundene Eingriffe in diese Grundrechte finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 6. Der Bundesnachrichtendienst kann im Rahmen seiner Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche mit Journalisten durchführen. Die vereinbarte bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit der Gespräche nimmt sie nicht von Auskünften an die Presse nach Maßgabe des Auskunftsanspruchs aus.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2019 – 6 AV 11/19ECLI:DE:BVerwG:2019:100419B6AV11.19.0

    1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch ein fehlerhafter, aber in Rechtskraft erwachsener Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, so dass objektiv ein willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt (hier bejaht).

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