§ 53
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2026 – 2 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:040326B2AV1.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 6 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B6AV1.26.0
1. Die bloße Geltendmachung einer "institutionellen Befangenheit" sämtlicher Richter eines zuständigen Gerichts reicht für eine Verhinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer erfolgreichen Ablehnung so vieler an einem Gericht tätiger Richter, dass die für eine Entscheidung notwendige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht wird. 2. Es begründet für sich genommen keine Befangenheit, dass Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit des von ihrem Verwaltungsgerichts- oder Oberverwaltungsgerichtspräsidenten zu vertretenden Handelns der Gerichtsverwaltung zu entscheiden haben.
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 01.10.2025 – 3 AV 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:011025B3AV1.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.06.2025 – 5 AV 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190625B5AV1.24.0
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffnet nicht die Möglichkeit der isolierten Bestimmung der Zuständigkeit für die Nebenentscheidung über ein Ablehnungsgesuch.
- BVerwG, Beschl. v. 26.05.2025 – 8 AV 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B8AV2.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2025 – 6 AV 1/25ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B6AV1.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.02.2025 – 8 AV 1/25ECLI:DE:BVerwG:2025:120225B8AV1.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.01.2025 – 6 AV 3/24ECLI:DE:BVerwG:2025:060125B6AV3.24.0
Hat ein Verwaltungsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, ist dieses gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG an die Verweisung lediglich hinsichtlich der Bestimmung des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der jeweiligen Funktion (hier: Strafgerichtsbarkeit) gebunden. Innerhalb dieser Gerichtsbarkeit bleibt eine Weiterverweisung oder Abgabe möglich.
- BVerwG, Beschl. v. 13.11.2024 – 3 AV 6/24ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B3AV6.24.0
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