§ 55

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.03.2025 – 2 A 309/24.A
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.06.2024 – 3 A 496/23
  • BVerwG, Beschl. v. 19.09.2023 – 9 B 14/23ECLI:DE:BVerwG:2023:190923B9B14.23.0

    1. Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 51). 2. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch fehlende Anzeige der Verhandlung auf der elektronischen Anzeigetafel) hin, obwohl er den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen, tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust ein.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.08.2022 – 1 A 159/22
  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U6A7.19.0

    1. § 17 VereinsG erfasst Gesellschaften mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter, sodass er auch bei der sog. Einpersonen-GmbH anzuwenden ist. 2. Nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung einbezogen werden (Anschluss an BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - KirchE 43, 216). 3. Verletzt die Behörde schuldhaft ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung, kann im gerichtlichen Verfahren nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.09.2021 – 3 A 542/20
  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0

    1. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73). 2. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. 3. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. 4. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.01.2020 – 4 BN 52/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100120B4BN52.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 14.06.2019 – 7 B 25/18ECLI:DE:BVerwG:2019:140619B7B25.18.0

    Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Beratung über einen nachgelassenen Schriftsatz verfahrensfehlerhaft die ehrenamtlichen Richter übergangen hat.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.04.2019 – 3 A 1363/18.A

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