§ 6
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.11.2024 – 6 A 472/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.03.2023 – 3 A 79/23.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.09.2022 – 3 A 293/22
- BFH, Beschl. v. 24.05.2022 – X B 80/21ECLI:DE:BFH:2022:B.240522.XB80.21.0
1. NV: Die zwischen dem BVerwG und dem BFH unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beteiligten vor Ergehen eines Beschlusses, mit dem der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, angehört werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, wenn ein in der unterbliebenen Anhörung etwa liegender Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung durch rügelose Einlassung geheilt worden ist. 2. NV: Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan muss eindeutige Regelungen darüber enthalten, welches Senatsmitglied im jeweiligen Fall zum Einzelrichter zu bestellen ist.
- BSG, Beschl. v. 14.10.2020 – B 4 AS 188/20 BECLI:DE:BSG:2020:141020BB4AS18820B0
Zur Anhörung vor Übertragung eines Berufungsverfahrens auf den Berichterstatter und zur Frage der Rückübertragung auf den gesamten Berufungssenat.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.12.2019 – 3 A 779/18
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.11.2019 – 5 B 263/19
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.09.2018 – 3 B 173/18
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2015 – 2 B 4/15ECLI:DE:BVerwG:2015:200515B2B4.15.0
1. Das Berufungsgericht darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 130a VwGO absehen, wenn bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu genügen. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor einem Einzelrichter stattgefunden hat, der nachträglich erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (hier: wegen Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung von Akten, die ihm tatsächlich vorlagen). 3. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten/Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen setzen regelmäßig voraus, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der aussagenden Person verschafft.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.02.2015 – 5 D 50/14
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