§ 9
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 48/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B48.20.0
1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. 2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt. 3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. 4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 49/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B49.20.0
Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt.
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 50/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B50.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 – 4 B 37/17ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B4B37.17.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.05.2018 – 3 D 77/17
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 E 93/15
- BVerwG, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 AV 2/15ECLI:DE:BVerwG:2015:300915B2AV2.15.0
1. Das (Zwischen-)Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht im Fall mehrerer Ablehnungsgesuche darauf beschränkt, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist. 2. Weder eine kurze, für ein Eilverfahren nicht unangemessene Fristsetzung zur (erneuten) Stellungnahme noch eine Rechtsauffassung, die in der Sache jedenfalls nicht unvertretbar und in der Formulierung nicht unangemessen ist, noch eine spekulativ-hypothetische Verbesserung eigener (künftiger) Beförderungschancen eines zur Entscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht berufenen Richters sind geeignet, dessen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2013 – 2 AV 1/13, 2 AV 1/13, 2 PKH 1/13
Ein Befangenheitsgesuch gegen alle Richter eines Spruchkörpers oder eines (kleinen) Gerichts, das allein und pauschal auf die kollegiale Nähe der Richter und ihr berufliches Miteinander mit einem anderen gesetzlich ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters gestützt ist, ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
- 1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (wie Beschluss vom 29.5.2006 - 5 E 369/05 -). 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss verhält sich akzessorisch zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Trifft das Gericht diese Entscheidung nachträglich durch Beschluss, wird der die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch gegenstandslos.
1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (wie Beschluss vom 29.5.2006 - 5 E 369/05 -). 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss verhält sich akzessorisch zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Trifft das Gericht diese Entscheidung nachträglich durch Beschluss, wird der die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch gegenstandslos.
- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern.
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