§ 79
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 7 B 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B7B19.24.0
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung. 2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.
- BVerwG, Beschl. v. 21.11.2024 – 4 B 20/24ECLI:DE:BVerwG:2024:211124B4B20.24.0
- BGH, Urt. v. 20.07.2023 – AnwZ (Brfg) 14/22ECLI:DE:BGH:2023:200723UANWZ.BRFG.14.22.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 24.05.2023 – 3 A 110/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 A 149/21
- BVerwG, Beschl. v. 01.09.2020 – 4 B 12/20ECLI:DE:BVerwG:2020:010920B4B12.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 1 WNB 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:030519B1WNB3.18.0
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 23/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C23.17.0
Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich zwar bestimmte rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nachträglich geändert haben, der bestandskräftige Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden ist, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat.
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2018 – 1 WRB 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B1WRB1.18.0
1. Gegenstand der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle ist der Beschwerdebescheid in der Gestalt der Entscheidung über die weitere Beschwerde. 2. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern.
- BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 6 C 39/16ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C39.16.0
1. Eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192). 2. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft hat die Widerspruchsbehörde bei Prüfung der Notwendigkeit und der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
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