§ 2 – Folgeansprüche
VWREHAG · Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.09.2025 – 8 B 22.25, 8 B 22.25 (8 C 8.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B8B22.25.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250630.1bvr213624
- BVerwG, Beschl. v. 31.07.2024 – 8 B 59/23ECLI:DE:BVerwG:2024:310724B8B59.23.0
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 8 C 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U8C9.22.0
Der Anspruch nach § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG setzt voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet erging und dort Wirkung entfaltete. Daran fehlt es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitrittsgebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten.
- BVerwG, Urt. v. 19.10.2023 – 8 C 6/22ECLI:DE:BVerwG:2023:191023U8C6.22.0
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist auf Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.
- BVerwG, Urt. v. 19.10.2022 – 8 C 15/21ECLI:DE:BVerwG:2022:191022U8C15.21.0
Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR sind grundsätzlich nicht als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zuzurechnen, auch wenn die Freiheitsbeschränkungen nicht von längerer Dauer waren. Sie unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.
- BVerwG, Urt. v. 24.07.2019 – 8 C 1/19ECLI:DE:BVerwG:2019:240719U8C1.19.0
Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall, die sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie unterliegen deshalb nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.
- BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 9 V 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:161214UB9V613R0
Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der "SED-Unrechtsbereinigung" (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs - verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit - mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R).
- BSG, Beschl. v. 16.02.2012 – B 9 V 17/11 BECLI:DE:BSG:2012:160212BB9V1711B0
- BVerwG, Beschl. v. 21.03.2011 – 3 B 70/10
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