§ 2 – Folgeansprüche

VWREHAG · Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

(1)Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3)Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.
(4)Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 15.09.2025 – 8 B 22.25, 8 B 22.25 (8 C 8.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B8B22.25.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250630.1bvr213624
  • BVerwG, Beschl. v. 31.07.2024 – 8 B 59/23ECLI:DE:BVerwG:2024:310724B8B59.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 8 C 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U8C9.22.0

    Der Anspruch nach § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG setzt voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet erging und dort Wirkung entfaltete. Daran fehlt es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitrittsgebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten.

  • BVerwG, Urt. v. 19.10.2023 – 8 C 6/22ECLI:DE:BVerwG:2023:191023U8C6.22.0

    § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist auf Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.

  • BVerwG, Urt. v. 19.10.2022 – 8 C 15/21ECLI:DE:BVerwG:2022:191022U8C15.21.0

    Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR sind grundsätzlich nicht als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zuzurechnen, auch wenn die Freiheitsbeschränkungen nicht von längerer Dauer waren. Sie unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.

  • BVerwG, Urt. v. 24.07.2019 – 8 C 1/19ECLI:DE:BVerwG:2019:240719U8C1.19.0

    Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall, die sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie unterliegen deshalb nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.

  • BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 9 V 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:161214UB9V613R0

    Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der "SED-Unrechtsbereinigung" (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs - verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit - mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R).

  • BSG, Beschl. v. 16.02.2012 – B 9 V 17/11 BECLI:DE:BSG:2012:160212BB9V1711B0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2011 – 3 B 70/10

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