§ 20 – Ausgeschlossene Personen
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24ECLI:DE:BGH:2026:060226UANWZ1.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B6.25.0
- BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U2C12.24.0
Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte.
- BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – KVR 8/24ECLI:DE:BGH:2024:031224BKVR8.24.0
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C18.23.0
1. Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens lassen die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unberührt. 2. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben hat, ist von einer Mitwirkung in dem sich hieran anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren und bei Erlass der Disziplinarverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen. 3. Die Rechtsfolgen von formellen Mängeln einer Disziplinarverfügung richten sich bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, die ein Nebeneinander von Disziplinarverfügung und Disziplinarklage vorsieht, nach §§ 45 und 46 VwVfG. Die Ermächtigung des Gerichts, bei einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (vgl. § 60 Abs. 3 BDG a. F.), umfasst mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht die Befugnis, nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG erhebliche formelle Mängel der Verfügung zu "heilen". 4. Eine Geldbuße (vgl. § 7 BDG a. F.) ist nicht in Bruchteilen der monatlichen Dienstbezüge, sondern in einem feststehenden Geldbetrag festzusetzen.
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2024 – 5 C 14/22ECLI:DE:BVerwG:2024:180724U5C14.22.0
1. Bei dem Gebot der Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Amtsträgern handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der deren Mitwirkung schon an Entscheidungsprozessen auch ohne eine ausdrückliche Normierung jedenfalls dann verbietet, wenn sie selbst unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie hinsichtlich der Entscheidung oder Maßnahme, auf die sich ihre Mitwirkung bezieht, eine formale Beteiligtenstellung etwa als Antragsteller oder Bewerber haben. 2. Mit diesem Inhalt findet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes auf die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten Anwendung. 3. Ein Vertretungsfall im Sinne des § 26 Abs. 1 BGleiG ist auch bei Vorliegen eines rechtlichen Verhinderungsgrundes gegeben.
- BVerwG, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 WB 53/23ECLI:DE:BVerwG:2024:200624B1WB53.23.0
Die Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossenen Soldaten führt auch dann zur Rechtswidrigkeit einer Personalentscheidung, wenn er nur vorbereitend tätig geworden ist.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.11.2022 – 1 BvR 2263/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr226321
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228/21
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20ECLI:DE:BVerwG:2021:201021U6C8.20.0
1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Mobilfunkdiensten zu gewähren (sog. Diensteanbieterverpflichtung), kann als Gegenstand einer Frequenznutzungsbestimmung grundsätzlich auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 61 Abs. 6 und § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG gestützt werden. Insoweit besteht weder eine Sperrwirkung der Vorschriften zur Marktregulierung noch eine Beschränkung der Verpflichtung auf solche Telekommunikationsdienste, die ausschließlich mit den konkret zur Vergabe gestellten Frequenzen erbracht werden. 3. Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung der Vergabebedingungen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG - nicht auf der Tatbestandsseite, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Norm - ein Ausgestaltungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, s. Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 38). 4. Eine als Frequenznutzungsbestimmung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG festgelegte und gegebenenfalls im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Frequenzzuteilung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG umzusetzende Verpflichtung der Zuteilungsinhaber, mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten diskriminierungsfrei zu verhandeln, genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 VwVfG). 5. Eine Weisung verletzt das in Art. 3 Abs. 3a Satz 1 der Rahmenrichtlinie enthaltene Gebot der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umso eher, je weiter sie sich von den Merkmalen einer allgemeinen politischen Rahmenvorgabe entfernt und je detaillierter sie konkrete Entscheidungsinhalte vorgibt.
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