§ 22 – Beginn des Verfahrens

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.11.2025 – 3 B 250/25
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.01.2023 – 1 A 420/22
  • BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 8 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:160222U8C3.21.0

    Verwaltungsvermögen ist nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ungeachtet späterer Zuständigkeitsänderungen dem Verwaltungsträger zuzuordnen, der am 1. Oktober 1989 für die mit dem Vermögenswert bestimmungsgemäß wahrgenommene Aufgabe zuständig war.

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4C3.19.0

    1. Stehen zwei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in einer echten Konkurrenzsituation, befinden sich beide (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten und stimmt die Art der Störung überein, ist es regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, die Frage des Vorrangs nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten. 2. Das Prioritätsprinzip gilt auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung.

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 50/16ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C50.16.0

    1. Öffentliche oder von der öffentlichen Hand beherrschte gemischt-wirtschaftliche Unternehmen können andere private Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG sein, wenn die privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie und die Ausrichtung am Gewinnprinzip gewährleistet ist. 2. Eine Regulierungsverfügung kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 TKG auch dann geändert oder widerrufen werden, wenn die in § 14 Abs. 1 und 2 TKG geregelten Voraussetzungen der zwingenden - periodischen oder anlassbezogenen - Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nicht vorliegen. 3. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen und den in § 2 Abs. 3 TKG normierten Regulierungsgrundsätzen auszurichten hat; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf Abwägungsfehler beschränkt (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Die Aufrüstung der bestehenden Kupferkabelnetze mit der sog. Vectoring-Technik wird als Ausbau eines hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzes der nächsten Generation von dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG normierten Regulierungsziel erfasst. 5. Für die gebotene Konfliktbewältigung bei der Zugangsregulierung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung oder ein an deren Stelle tretendes Surrogat dem Grunde nach beansprucht werden kann; demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der nachfolgenden Regelungsebene überlassen bleiben.

  • BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 – 3 C 12/11

    Zur Frage, ob ein an die Hausbank des Antragstellers gerichtetes Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens eine Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers enthält, wenn dieser den Antrag auf Förderung über seine Hausbank bei der öffentlichen Förderbank gestellt hat.

  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 4/11
  • Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.

    Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.

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