§ 41 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2)Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a)Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3)Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4)Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5)Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – II ZR 113/23ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIZR113.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2024 – 6 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0

    1. Die von der Regulierungsbehörde auf § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG gestützte Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege greift mangels privatrechtsgestaltender Wirkung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein. 2. § 25 Abs. 1 ERegG betrifft lediglich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Zugangsberechtigten, die für ihren Geschäftsbetrieb auf die vertraglich geregelte Nutzung der Schienenwege angewiesen sind. 3. Im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen können Zugangsberechtigte die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C12.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C11.22.0

    Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung nach dem Postgesetz 1997 in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 18.04.2024 – 1 C 44/23
  • BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U6C3.22.0

    1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen. 2. Bestreitet der Adressat den Zugang, sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung.

  • BGH, Beschl. v. 04.09.2023 – AnwZ (Brfg) 23/23ECLI:DE:BGH:2023:040923BANWZ.BRFG.23.23.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.08.2023 – 6 B 313/22
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 15.03.2023 – 2 A 803/17
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2023 – 3 B 28/23

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