§ 41 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – II ZR 113/23ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIZR113.23.0
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2024 – 6 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0
1. Die von der Regulierungsbehörde auf § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG gestützte Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege greift mangels privatrechtsgestaltender Wirkung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein. 2. § 25 Abs. 1 ERegG betrifft lediglich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Zugangsberechtigten, die für ihren Geschäftsbetrieb auf die vertraglich geregelte Nutzung der Schienenwege angewiesen sind. 3. Im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen können Zugangsberechtigte die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen.
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C12.22.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C11.22.0
Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung nach dem Postgesetz 1997 in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.04.2024 – 1 C 44/23
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U6C3.22.0
1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen. 2. Bestreitet der Adressat den Zugang, sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung.
- BGH, Beschl. v. 04.09.2023 – AnwZ (Brfg) 23/23ECLI:DE:BGH:2023:040923BANWZ.BRFG.23.23.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.08.2023 – 6 B 313/22
- Sächsisches OVG, Urt. v. 15.03.2023 – 2 A 803/17
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2023 – 3 B 28/23
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