§ 42a – Genehmigungsfiktion

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2)Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3)Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.08.2019 – B 1 KR 36/18 RECLI:DE:BSG:2019:270819UB1KR3618R0

    1. Beantragt ein Versicherter, ihn im EU-Ausland zu behandeln, begehrt er grundsätzlich eine Naturalleistung, die dem sachlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion unterfällt. 2. Die gesetzlichen Fristen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion verlängern sich nicht, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland hat.

  • BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 1 KR 18/18 RECLI:DE:BSG:2019:260219UB1KR1818R0

    Fingiert das Gesetz die Genehmigung einer Leistung, bemisst sich die Rechtmäßigkeit der fingierten Genehmigung nach den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion.

  • BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 1 KR 33/17 RECLI:DE:BSG:2019:260219UB1KR3317R0
  • BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 27/16ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C27.16.0
  • BSG, Urt. v. 11.09.2018 – B 1 KR 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:110918UB1KR118R0

    Ein Versicherter hat gegen seine Krankenkasse, die eine fiktiv genehmigte Krankenbehandlung rechtswidrig ablehnt, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm aufgrund privater Selbstbeschaffung im Ausland entstehen.

  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 7/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR717R0
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 15/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR1517R0
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 24/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR2417R0

    1. Ansprüche auf Leistungen, die Versicherte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Erhalten Versicherte Leistungen aufgrund fingierter Genehmigung, gelten dieselben Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die ärztliche Behandler bei der Leistungserbringung auch sonst zu beachten haben. 3. Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Berufungsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem LSG angefochten.

  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR217R0

    Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 RECLI:DE:BSG:2017:110717UB1KR2616R0

    1. Ein Versicherter beantragt bei seiner Krankenkasse hinreichend bestimmt eine Leistung, die ohne zeitgerechte Entscheidung als genehmigt gilt, wenn das Behandlungsziel klar ist. 2. Gilt ein Leistungsantrag eines Versicherten an seine Krankenkasse als genehmigt, erwächst ihm hieraus ein Naturalleistungsanspruch entsprechend dem fingierten Leistungsbescheid. 3. Ein Versicherter kann für eine ihm durch Genehmigungsfiktion zuerkannte Naturalleistung mit der allgemeinen Leistungsklage einen Vollstreckungstitel erstreiten, um sein Recht auf die vertretbare Handlung zu vollstrecken.

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