§ 44 – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.07.2025 – 10 B 19.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210725B10B19.24.0
Aus § 21 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AtG folgt die Kostentragungspflicht eines Dritten im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme von in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG bezeichneten Amtshandlungen wie dem Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung oder dem aufsichtlichen Einschreiten.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.04.2025 – 6 A 86/22
- Sächsisches OVG, Urt. v. 13.03.2025 – 1 A 749/21
- BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 – 2 WDB 3/24ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B2WDB3.24.0
- Zu der Frage, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete seine Leistung verweigern darf, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14. April 2021 - 3 C 8.19 -).
Zu der Frage, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete seine Leistung verweigern darf, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14. April 2021 - 3 C 8.19 -).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2024 – 3 A 314/24
- BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN2.23.0
1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel. 2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall wird ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, ohne dass es auf den Grad der Konkretisierung des Vorhabens ankommt. 3. Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne gelten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets auch als UVP-pflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 20 Rn. 13).
- BVerwG, Beschl. v. 06.02.2024 – 9 B 28/23ECLI:DE:BVerwG:2024:060224B9B28.23.0
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