§ 47 – Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.01.2026 – 6 A 458/23
- BVerwG, Beschl. v. 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B1WVR32.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 31.03.2021 – 1 WB 12/21ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B1WB12.21.0
- BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0
1. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73). 2. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. 3. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. 4. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.
- BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WDS-VR 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WDSVR13.20.0
Bei der Beurteilung der Eignung eines disziplinarisch vorbelasteten Offiziers für eine Einheitsführerverwendung sind auch der Zeitablauf seit dem Dienstvergehen, die erzieherische Wirkung des Verfahrens und die in der Folge untadelige Führung des Soldaten einzustellen.
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 29/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB29.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB42.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 48/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB48.19.0
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U1C35.19.0
1. Sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (wie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -). 2. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.). 3. Systemische Mängel des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte dort nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führt, stehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -).
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