§ 46 – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 07.04.2026 – 1 WNB 4.24ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B1WNB4.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:011025B11VR12.25.1

    1. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition. 2. § 46 VwVfG greift nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Gleiches gilt für Verfahrensfehler bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind. 3. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, kann nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Verfahrensfehler nur dann außer Acht gelassen werden, wenn zu erwarten ist, die Behörde werde nach der Behebung des Verfahrensfehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. 4. § 154 Abs. 5 VwGO findet auf den Kostenausspruch über die außergerichtlichen Kosten keine Anwendung.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2025 – 2 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B24.25.0

    Die unterbliebene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht zur Aufhebung einer Entlassungsverfügung nach dem Soldatengesetz, wenn offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 A 108/25
  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 1 WB 64.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB64.24.0
  • BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – KVR 8/24ECLI:DE:BGH:2024:031224BKVR8.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C18.23.0

    1. Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens lassen die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unberührt. 2. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben hat, ist von einer Mitwirkung in dem sich hieran anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren und bei Erlass der Disziplinarverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen. 3. Die Rechtsfolgen von formellen Mängeln einer Disziplinarverfügung richten sich bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, die ein Nebeneinander von Disziplinarverfügung und Disziplinarklage vorsieht, nach §§ 45 und 46 VwVfG. Die Ermächtigung des Gerichts, bei einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (vgl. § 60 Abs. 3 BDG a. F.), umfasst mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht die Befugnis, nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG erhebliche formelle Mängel der Verfügung zu "heilen". 4. Eine Geldbuße (vgl. § 7 BDG a. F.) ist nicht in Bruchteilen der monatlichen Dienstbezüge, sondern in einem feststehenden Geldbetrag festzusetzen.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 WB 53/23ECLI:DE:BVerwG:2024:200624B1WB53.23.0

    Die Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossenen Soldaten führt auch dann zur Rechtswidrigkeit einer Personalentscheidung, wenn er nur vorbereitend tätig geworden ist.

  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0

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