§ 3 – Vollstreckungsanordnung

VWVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(1)Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2)Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a)der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)die Fälligkeit der Leistung;
c)der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3)Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4)Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 22.05.2025 – IX ZR 80/24ECLI:DE:BGH:2025:220525UIXZR80.24.0

    Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem "freundlichen" Tonfall abgefasst ist.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 32/24ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB32.24.0

    1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte. 2. In der Erteilung des Auftrags zur Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung durch Einspielung der für die Vollstreckung erforderlichen Daten in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) liegt regelmäßig eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG.

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 27/23ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZB27.23.0
  • BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 69/22ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB69.22.0

    Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.

  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:080223UB5R222R0

    Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.

  • BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 RECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL520R0

    Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

  • BSG, Urt. v. 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 RECLI:DE:BSG:2020:140520UB14AS2819R0

    1. Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischen dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner. 2. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen.

  • BSG, Urt. v. 14.02.2018 – B 14 AS 12/17 RECLI:DE:BSG:2018:140218UB14AS1217R0

    Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam.

  • BSG, Urt. v. 09.03.2016 – B 14 AS 5/15 RECLI:DE:BSG:2016:090316UB14AS515R0

    Bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr kann die Höhe der der Mahnung zugrunde liegenden Zahlungsaufforderung als gebührenerheblicher Umstand zu berücksichtigen sein.

  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 RECLI:DE:BSG:2015:250615UB14AS3814R0

    Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.

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