§ 11 – Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

W_HRUMSTABSCHLG · Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

(1)Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes können nach Ablauf des 30. Juni 1976 nicht mehr gestellt werden.
(2)Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 W_HRUMSTABSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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