§ 12 – Aufhebung von Rechtsvorschriften

W_HRUMSTABSCHLG · Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Aufgehoben werden 1.die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz,
2.§ 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiundvierzigsten und § 20 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
3.die §§ 2 bis 4 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
4.§ 18 des Altbankengesetzes,
5.§ 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488), zuletzt geändert durch das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33).
6.7. 8.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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