§ 19 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

WAFFG · Waffengesetz

(1)Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, 1.wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2)Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2020 – 6 B 7/20ECLI:DE:BVerwG:2020:060720B6B7.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 – 6 C 67/14ECLI:DE:BVerwG:2015:111115U6C67.14.0

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) kann einem Bewachungsunternehmer eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.

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