§ 37 – Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

WAFFG · Waffengesetz

(1)Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1.die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.die Überlassung,
3.den Erwerb,
4.die Bearbeitung durch a)Umbau oder
b)Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2)Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 WAFFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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