§ 37h – Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

WAFFG · Waffengesetz

(1)Über die Anzeige 1.der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2.des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3.des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2)Die Anzeigebescheinigung enthält 1.vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
2.den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
3.den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
4.die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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